Glas- und Industriereinigung Zimmermann GmbH & Co.KG
Meisterbetrieb des Gebäudereinigerhandwerks
Mitglied der Innung Brandenburg-Ost
15926 Luckau * Calauer Chaussee 7 * Tel. (03544) 5556-0
Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Abwicklung der Leistungen der Glas- und Industriereinigung Zimmermann GmbH & Co. KG (AN) und deren Auftraggebern (AG). Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Rechtssinn, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Bedingungen des AG, die vom AN nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen des AN müssen schriftlich vereinbart sein, sonst sind sie unwirksam. Das gilt auch für Nebenabreden, sowie für nachträgliche Änderungen des übrigen Vertragsinhaltes. Vereinbarungen, die Vertreter bzw. Außendienstmitarbeiter des AN abweichend von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abschließen, sind nicht bindend es sei denn, diese Vereinbarungen werden durch den AN gesondert schriftlich bestätigt, bzw. genehmigt.
Der genaue Umfang der Leistung ergibt sich allein aus den schriftlich getroffenen Abreden.
1. Es gelten nur die schriftlich vereinbarten Preise. Diese beinhalten keine Umsatzsteuer.
2. Mehrarbeiten oder Überstunden werden auf der Grundlage des jeweils gültigen Rahmentarifvertrages zzgl.
entsprechender Zuschläge auf einen vom AN zu quittierenden Arbeitskontrollschein abgerechnet. Mehrarbeit,
Überstunden oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind durch den AG schriftlich zu beauftragen. Beim
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, z.B. Überstunden an Feiertagen, sind alle anfallenden Prozentsätze
auf den Lohnanteil des Einheitspreises zu zahlen.
3. Ergeben sich nach Vertragsschluss tarifliche oder gesetzliche Veränderungen, die sich auf die Lohn-
oder Lohnfolgekosten auswirken, kann der AN nach Absprache mit dem AG den vereinbarten Preis anpassen.
Im übrigen bleibt der Vertrag unberührt.
4. Bei wiederkehrenden Leistungen erfolgt die Rechnungslegung mindestens einmal monatlich für den jeweiligen
Vormonat. Einmalige Leistungen werden unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist 14 Tage nach dem
Rechnungsdatum fällig. Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar und kostenfrei auf die in der
Rechnung des AN angegebenen Bankkonten zu leisten. Dessen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht
nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.
5. Im Fall des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Zinssatz der europäischen Zentralbank fällig.
Im Fall der Vorleistung kann der AN die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des AG der Gegenanspruch gefährdet wird (§ 321 BGB). Eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt unter anderem vor bei Krieg, Import- und Exportverboten, Zusammenbrüchen von Zulieferern, der Stellung des Insolvenzantrags, Einzelvollstreckung, Überschuldung oder Wechselprotest. Der AN ist berechtigt eine Frist zu setzen, innerhalb derer der AG nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1. Die Einhaltung der vom AN angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und
die ordnungsgemäße Erfüllung der vom AG einzuhaltenden Mitwirkungspflichten voraus. Werden die
Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. In Fällen von höherer
Gewalt verschiebt sich der Liefertermin ebenfalls entsprechend.
2. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der
AN berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
1. Der AN haftet im Fall des Verzuges entsprechend der gesetzlichen Vorschriften auf Schadenersatz wegen
Verzögerung der Lieferung als auch auf Schadenersatz statt der Leistung. Die Haftung ist im Fall der
Fahrlässigkeit auf die typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Im übrigen ist eine Haftung für Schäden ausgeschlossen.
2. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der AG die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Bestimmungen über Fixgeschäfte im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB bleiben
von der Klausel VI. unberührt.
1. Die Leistung ist mangelfrei, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Als vereinbart gelten grundsätzlich nur die nach Klausel II. wirksam getroffenen Abreden. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen und Werbung des AN stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Leistung dar. Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne erhält der AG nicht.
2. Bei Mängel ist der AN berechtigt die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Zur Erbringung dieser
Nacherfüllung ist der AG befugt eine angemessene Nachfrist zu setzen, die wenigstens 3 Tage betragen muss.
Dies gilt nicht, wenn die Nachfristsetzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Schlägt die
Nacherfüllung fehl oder verstreicht die gesetzte Frist erfolglos, ist der Kunde berechtigt, seine weiteren
gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
3. Eine Haftung von Seiten des AN für Schäden besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist bei Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorgenannte
Haftungseinschränkung gilt nicht für Ansprüche, sofern diese Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die Übernahme einer Garantie, das arglistige Verschweigen eines Mangels oder
Ansprüche aus dem Pro-dukthaftungsgesetz herrühren oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
herbeigeführt wurden. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
4. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des AG aus einer Pflichtverletzung beträgt ein Jahr. Für die Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes bzw. für die Fälle des Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer Pflichtverletzung des AN und seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Verjährung, bzw. den Verjährungsbeginn. Die Vorschriften des Lieferregresses bleiben unberührt.
1. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung vom AN nicht bestritten
wird oder ein rechtskräftiger Titel gegen ihn vorliegt. Der AN ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen
aufzurechnen, die ihm gegen den AG zustehen.
2. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Dies gilt nicht, wenn das allgemeine Zurückbehaltungsrecht auf unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen beruht. Die Geltendmachung des speziellen Zurückbehaltungsrechts des
nichterfüllten Vertrages bleibt hiervon unberührt.
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Geschäftssitz des AN Gerichtsstand. Der AN ist berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.